Das Vermächtnis
Was ist das Vermächtnis eigentlich und wie unterscheidet es sich von Erbe und Nachlass? Erfahre mehr in unserem Artikel.
Das Vermächtnis ist eine besondere testamentarische Verfügung, bei der der Erblasser einen bestimmten Gegenstand, eine Geldsumme oder ein Recht einer bestimmten Person zuweist. Es unterscheidet sich von der gesetzlichen Erbfolge oder der Erbeinsetzung, da es sich gezielt auf einen bestimmten Vermögensgegenstand bezieht. Ein Vermächtnisnehmer ist selbst kein Erbe – kann seinen Anspruch auf das Vermachte allerdings gegenüber den Erben geltend machen. Klingt kompliziert? Wir erklären es Dir.
Der Nachlass eines Verstorbenen kann entweder direkt vererbt oder als Vermächtnis übertragen werden. Wenn ein Erblasser bestimmte Vermögenswerte seines Nachlasses als Vermächtnis deklariert, bedeutet das, dass der Vermächtnisnehmer weder zum Erben noch zum Eigentümer wird. Er hat jedoch das Recht, das Vermächtnis vom Erben oder der Erbengemeinschaft einzufordern. Alle Erben sind verpflichtet, dem Begünstigten die ihm vermachten Gegenstände oder Geldbeträge zu übergeben. Hierfür benötigt der Vermächtnisnehmer keinen Erbschein. Ein Vermächtnis ist immer Teil eines Testaments oder Erbvertrags und kann nicht separat erstellt werden.
Wichtig zu beachten ist, dass Vermächtnisnehmer, obwohl sie keine Erben sind, ebenfalls Erbschaftssteuer zahlen müssen.
Bei der Formulierung eines Vermächtnisses in Deinem Testament solltest Du zunächst die bedachte Person oder Organisation eindeutig benennen. Anschließend legst Du klar und präzise fest, welchen Gegenstand, welche Geldsumme oder welches Recht Du ihr vermachen möchtest. Es ist wichtig, dies eindeutig und verständlich zu formulieren, um mögliche Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden. Zudem kannst Du angeben, ob es mit Bedingungen oder Auflagen verbunden ist, beispielsweise eine bestimmte Frist oder die Erfüllung einer bestimmten Voraussetzung. Es empfiehlt sich, bei der Formulierung die Unterstützung eines Fachanwalts für Erbrecht in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass Deine Wünsche rechtsgültig und klar formuliert sind.
Der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis liegt in der Art und Weise, wie der Nachlass übertragen wird. Als Erbe tritt man in der gesamten Rechtsnachfolge des Verstorbenen ein und übernimmt dessen Vermögen und Verbindlichkeiten. Man erhält einen Anteil am Nachlass entsprechend dem gesetzlichen Erbrecht oder dem testamentarischen Erbanspruch.
Im Gegensatz dazu ist das Vermächtnis eine spezielle Zuwendung im Testament oder Erbvertrag. Dabei erhält eine bestimmte Person oder Organisation einen konkreten Gegenstand, eine Geldsumme oder ein bestimmtes Recht aus dem Nachlass. Das Vermächtnis steht nicht in der gesamten Rechtsnachfolge, sondern stellt eine Teilverfügung dar. Es ermöglicht dem Erblasser, individuelle Wünsche und Anliegen gezielt zu berücksichtigen und Vermögenswerte gezielt auf bestimmte Begünstigte zu übertragen, unabhängig von den gesetzlichen Erbfolgeregelungen.
Im Vergleich zum Pflichtteil ist das Vermächtnis kein geeigneter Weg, um einen enterbten Angehörigen der gesetzlichen Erbfolge vom Erbe auszuschließen. Der enterbte Angehörige hat trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil, es sei denn, es liegen zwingende Gründe dagegen vor. Der Pflichtteil entspricht immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Oft versuchen Unternehmenseigentümer, ihr Unternehmen einem einzelnen Erben zu übertragen, um eine Erbengemeinschaft zu vermeiden, die das Unternehmen aufteilen würde. Die übrigen Miterben sollen dann durch Vermächtnisse entschädigt werden. Diese Regelung wird häufig gewählt, wenn keine Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten geregelt wurde. Es besteht jedoch das Risiko, dass der Wert des Vermächtnisses geringer ist als der Pflichtteil, der den Erben zusteht. In diesem Fall muss das Unternehmen verkauft werden, um die Pflichtteile aller Erben zu begleichen. Eine solche Regelung sollte immer von Fachleuten begleitet werden.
Wenn das Vermächtnis dazu dienen soll, den Pflichtteil zu ersetzen, kann der enterbte Angehörige weiterhin von seinem Wahlrecht Gebrauch machen. Er kann entweder das Vermächtnis annehmen und die Differenz zum Pflichtteil von der Erbengemeinschaft einfordern oder es ausschlagen und erneut seinen Pflichtteil geltend machen.
In der Regel wird das Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers fällig, unabhängig davon, ob die eigentlichen Erben das Erbe angenommen haben oder nicht. Vermächtnisnehmer, die in einer letztwilligen Verfügung bedacht wurden, erhalten vom Nachlassgericht eine Mitteilung über das ihnen zugedachte Vermächtnis. Das Nachlassgericht fügt eine Kopie des entsprechenden Abschnitts aus dem Testament oder Erbvertrag bei. Diese Kopie genügt, um das Vermächtnis von den Erben einzufordern.
Gemäß dem Erbrecht wird ein Vermächtnis als eine spezielle Zuwendung betrachtet, die im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags entsteht und explizit als solche gekennzeichnet sein muss. Es kann sowohl einen bestimmten Gegenstand als auch einen finanziellen Vorteil umfassen. Der Erblasser gibt durch seine ausdrückliche Erklärung an, dass dieser Gegenstand oder Vorteil aus dem Nachlass entnommen und dem Vermächtnisnehmer zugewendet wird, ohne dass dieser automatisch Erbe wird.
Für Vermächtnisse gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf den Nachlass innerhalb dieser dreijährigen Frist geltend machen sollte. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verpflichtete die Herausgabe des Vermächtnisses unter Verweis auf die Verjährung verweigern. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf das Vermächtnis entstanden ist und der Vermächtnisnehmer von seinem Anspruch erfahren hat (§ 199 BGB).
Ausnahme: Für vermachte Grundstücke gilt eine verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 196 BGB).